
Nach §4 Abs. 2 und 3 MB/KK AVB gilt:
...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
...(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Brillen zählen zu den Hilfsmitteln.