
Eine ambulante Behandlung ist eine Behandlung, die in der Arztpraxis oder aber im Ambulatorium eines Krankenhauses stattfindet. Dazu zählen nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Krankheitskosten und Krankentagegeldversicherung (MB/KK94) folgende Leistungen:
Viele Versicherer gehen sogar über diese Vorsorgeuntersuchungen hinaus und leisten auch bei anderen Vorsorgeuntersuchungen.
...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
Methoden, die nicht der Schulmedizin zuzuordnen sind, werden als alternative Heilverfahren bezeichnet.
Angeboten werden solche Verfahren von Heilpraktikern und verstärkt auch von Ärzten.
Private Krankenversicherungen erstatten ab dem Basistarif auch Kosten für alternative Heilverfahren. In welchem Umfang dies geschieht, hängt von dem gewählten Tarif und dem Angebot der Versicherung ab.
...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
...(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Brillen zählen zu den Hilfsmitteln.
Vorsicht! Dieser Begriff ist nicht in den AVB geregelt. Also ganz genau die allgemeinen Bedingungen der Versicherung studieren.
...(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
...(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs.2 genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
Als Heilmittel gelten z.B.:
Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) haben alle Versicherten Anspruch auf Versorgung mit
Bis zu einem Festpreis und abzüglich gesetzlich festgelegter Zuzahlungen übernehmen Krankenkassen die Kosten für verordnete Arzneimittel.
Die Zuzahlungen betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Während eines Kalenderjahres sind Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben Erkrankung (z.B. chronisches Asthma) in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Als Arzneimittel gelten nicht:
Von der Versorgung ausgeschlossen sind folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel:
Arzneimittel bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind ebenfalls von der Versorgung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft die Mittel zur Behandlung erektiler Dysfunktionen, zur Steigerung und zum Anreiz der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses.
Auch hier ist die nachgewiesene medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für eine Kostenübernahme. Die ambulante Psychotherapie ist dabei von einem Facharzt durchzuführen.
Viele Gesellschaften verlangen einen Bericht, bevor sie eine Leistungszusage geben. Außerdem ist die Anzahl der Therapiesitzungen meistens nach oben begrenzt.
Die Abkürzung GOÄ steht für: Gebührenordnung für Ärzte. Dabei handelt es sich um die Berechnungs- und Vergütungsgrundlage für Arztleistungen, die nicht von der Sozialversicherung abgedeckt werden.
Dem Arzt stehen zu:
Im Rahmen der GOÄ, heißt es:
Die Leistungsübernahmen finden Sie in den Tarifbedingungen Ihrer PKV.